Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen, Erklärvideos, Scribble Videos, sonstigen Unternehmensfilmen, interaktiven Videos und Trainings/E-Learnings und/oder sonstiger audiovisuelle Medieninhalte (nachfolgend gemeinsam „Produktion“ genannt), sowie für die vom Innovationszentrum für Industrie 4.0 (nachfolgend „i40“ genannt) angebotenen Beratungsleistungen, Workshops und Schulungen, inklusive dem Digitalisierung und Industrie 4.0 Führerschein, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt i40 nicht an, es sei denn, i40 hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn i40 stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn i40 in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsschluss, Produktionen, Stornierung von Buchungen

2.1Angebote von i40 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen i40 und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die von i40 erklärte Auftragsbestätigung, jeweils einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von i40 in Textform bestätigt werden. 

2.3Angaben von i40 zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elementen durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4i40 behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digital oder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von i40 weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, oder diese selbst oder durch Dritte vervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von i40 vollständig an diese zurückzugeben und eventuell erstellte Kopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und i40 kommt.

2.5Für die Buchung von Schulungen und Workshops gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Bei Firmenvorträgen erfolgt die Abrechnung nach der Veranstaltung.
  2. Storniert der Kunde eine Buchung bis zu 30 Tagen vor Schulungsbeginn, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent des vereinbarten Schulungspreises berechnet. Bei einer späteren Stornierung wird der vereinbarte Schulungspreis in voller Höhe fällig.
  3. Bei offenen Schulungen ist mit der Anmeldung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Schulungspreises inkl. MwSt. fällig. Der Restbetrag wird vor Beginn der Schulung eingezogen. Zur Teilnahme an einer Schulung wird nur zugelassen, wer bei Schulungsbeginn den Schulungspreis vollständig entrichtet hat.
  4. Storniert der Kunde eine Buchung bis zu 30 Tagen vor Schulungsbeginn, wird die Anzahlung als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Bei einer späteren Stornierung wird der vereinbarte Schulungspreis in voller Höhe fällig.

2.5.1 Eine gebuchte Schulung kann bis zu 14 Tagen vor Beginn der Schulung auf einen anderen Teilnehmer übertragen werden; die Ummeldung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang der Ummeldung bei uns.

2.5.2Wir behalten uns das Recht vor, eine Schulung aufgrund von Leistungshindernissen, welche wir nicht zu vertreten haben, abzusagen. Wenn dies geschieht, werden wir den Kunden unverzüglich informieren und bereits geleistete Anzahlungen und entrichtete Teilnahmegebühren unverzüglich zurückerstatten. Wir werden im Übrigen im Fall von Unmöglichkeit von unserer vertraglichen Verpflichtung befreit. Ansprüche an i40 können nicht geltend gemacht werden. Insbesondere ist ein Anspruch auf Ersatz von eventuellen Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens i40.

2.5.3 Für die Buchung von Rednern von i40 (nachfolgend „Redner“ genannt) für Reden oder Vorträge durch den Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Jeder Vertrag kommt mit dem Eingang einer verbindlichen Bestätigung des Redners beim Kunden zustande.
  2. Der Redner ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen Anweisungen des Kunden. Kundenwünsche werden gerne berücksichtigt und bestmöglich umgesetzt sofern diese mit den Inhalten des Vortrags nicht kollidieren.
  3. Die Abrechnung erfolgt nach der Veranstaltung analog der vereinbarten Summe. Die Rechnung ist sofort und ohne Abzug fällig. Bei Stornierung einer Buchung bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin, fallen 50 Prozent des vereinbarten Honorars an, bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin fallen 70 Prozent des vereinbarten Honorars an. Sollten bei Hotel- und Reisekosten eventuelle Stornogebühren entstanden sein, sind diese vom Kunden zu übernehmen. Beide Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Höhe des vereinbarten Honorars. Die technischen und für den Vortrag nötigen Anforderungen werden vor Durchführung des Vortrags zwischen beiden Parteien vereinbart und müssen vom Kunden kostenfrei bereitgestellt werden.
  4. Sollte der Redner durch Krankheit verhindert sein, wird er sich beim Kunden schnellstmöglich melden und die Krankheit durch Attest nachweisen. Bei einem Terminausfall fallen keine Honorare an. Es sind jedoch auch keine Regressansprüche gegenüber dem Redner möglich.

2.6 Erstellung von Produktionen/E-Learnings

2.6.1 i40 erstellt Produktionen, insbesondere Erklärvideos, Scribble Videos, sonstige Unternehmensfilme, interaktive Videos und Trainings/E-Learnings und/oder sonstige audiovisuelle Medieninhalte nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsam besprochenen Briefings.

2.6.2 Maßgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereit gestellten Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände. Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

2.6.3 i40 erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

2.6.4 i40 gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemühen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.

2.6.5 i40 arbeitet für die Herstellung von interaktiven Produktionen mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. i40 haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von sol- cher Drittanbieter-Software entstehen.

2.6.6 i40 ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

3. Pflichten des Kunden

3.1Jeder Kunde trägt während einer Veranstaltung von i40 die volle Verantwortung für sich und seine Handlungen und kommt für verursachte Schäden selber auf.

3.2Alle Schulungsunterlagen, Präsentationen, Inhalte der Webseite, Inhalte der E-Learnings und sonstiger audiovisuellen Medieninhalte, die dem Kunden durch i40 zur Verfügung gestellt werden, beinhalten das Copyright von i40 und dürfen nicht ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung, auch nicht auszugsweise, in irgendeiner Form veröffentlicht, vervielfältigt oder für eigene Zwecke verwendet werden.

3.3 Der Auftraggeber wird den Erfolg des Auftrags durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird i40 insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Mittel und sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für den Auftrag erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.

3.4 Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Herstellungsprozesses einen qualifizierten Ansprechpartner, der i40 während des Prozesses für Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zu erteilen.

3.5 Der Auftraggeber wird die ihm von i40 gegebenenfalls vorgelegten Arbeitsergebnisse, einschließlich Zwischenergebnisse, unverzüglich überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der inhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität.

3.6 Sofern i40 Leistungen bzw. in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme bzw. Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahme erklären.

3.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann i40 dadurch den Auftrag bzw. Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von i40 aus §§ 642 und 643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche unberührt.

4. Vergütung, Fälligkeit

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

4.2Alle von i40 genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Dies gilt auch dann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen sein sollte.

4.3Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keine abweichen- den Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt:

  1. Vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/oder nicht oder nur unzureichend erbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einer Erhöhung des Herstellungspreises führen.

4.4Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wie folgt zu zahlen:

  1. 30 % bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss
  2. 70 % bei Abnahme

i40 behält sich vor, spätestens vier Wochen nach dem im Projektplan definierten oder sonst vereinbarten Abnahmetermin die noch offene Restvergütung in Rechnung zu stellen, sofern sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, entsprechend verzögert hat und sich i40 vertragskonform verhalten hat. Die Restvergütung ist in diesem Fall vom Auftraggeber zu zahlen.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug“.

4.5Änderungen auf Vorschlag von i40 und hierdurch entstehende Mehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

4.6Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gelten folgende Maßgaben:

  1. Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatz ist jede angefangene halbe Stunde.
  2. Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eine Arbeitszeit von acht Stunden zu den üblichen Geschäftszeiten von i40. Soweit i40 auf Verlangen des Auftraggebers zu anderen als den üblichen Geschäftszeiten tätig wird, erhöhen sich die Stunden- bzw. Tagessätze um 50 %.

4.7Reise- und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet und sind grundsätzlich nicht in von i40 genannten Festpreisen oder Aufwandsvergütungen enthalten. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer.

5. Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch)

5.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die i40 nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat der Auftraggeber i40 den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist.

5.2 Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen:

  1. Kündigung vor Briefingtermin: Der Auftraggeber schuldet i40 20 % des vereinbarten Auftragswertes.
  2. Kündigung zwischen Briefingtermin und Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts: Der Auftraggeber schuldet i40 50 % der vereinbarten Vergütung.
  3. Kündigung zwischen Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet i40 80 % der vereinbarten Vergütung.
  4. Kündigung nach Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet i40 100 % der vereinbarten Vergütung.

6. Workshops/Beratungsleistungen

6.1 i40 bietet Workshops und Beratungsleistungen zu bestimmten Themen an. Die Inhalte werden bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert.

6.2 Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich um Leistungen dienstvertraglicher Art.

6.3 Die Tätigkeit von i40 besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.

6.4 Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfangder von i40 empfohlenen oder mit i40 abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn i40 die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

6.5 Der konkrete Inhalt und Umfang der von i40 zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird i40 den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch i40 auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

6.6i40 legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist i40 nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von i40 Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

6.7 Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

6.8 Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von i40 gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von i40 und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der i40 einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von i40 für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

6.9 Diese Leistungen von i40 werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei i40 geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

6.10i40 ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

6.11 Bei der mit i40 vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

6.12 Die Rechnungen von i40 werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig.

7. Verschwiegenheitserklärung

i40 ist dem Kunden zur völligen Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit umfasst sämtliche Inhalte der Schulungsleistungen, E-Learnings, Workshops, Beratungsleistungen, etc. insbesondere sämtliche Informationen, welche Mitarbeiter/innen von i40 über die Person des Kunden und sein privates und/oder berufliches bzw. geschäftliches Umfeld erhalten hat sowie insbesondere sämtliche dem Kunden im Zuge einer Schulung/eines E-Learnings/eines Workshops/einer Beratungsleistung bekannt gewordenen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse. Diese Verpflichtung besteht über die Vertragslaufzeit hinaus und erlischt nur insoweit, wie der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt hat.

8. Haftungsausschluss

Die Teilnahme des Kunden an einer Veranstaltung von i40 erfolgt auf eigenes Risiko. i40 haftet nicht für Schäden jeglicher Art, sofern die Haftung nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Schulungsleiters beruht.

9. Sonstiges

Über diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Vereinbarungen oder Bestandteile dieser AGB unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.